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Was ist die Geringverdienerförderung nach § 100?

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Mit dem § 100 EStG wurde ein bAV-Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Dieser Förderbetrag ist ein staatlicher
Zuschuss, den der Arbeitgeber erhält, wenn er Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von max. 2.575 EUR eine
arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt.

Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge in eine bAV von mind. 240 EUR bis max. 960 EUR pro Kalenderjahr.
Dieser bAV-Förderbetrag, den ausschließlich der Arbeitgeber erhalten kann, beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags in die bAV, jedoch höchstens 288 EUR.

Dieser bAV-Förderbetrag wird dem Arbeitgeber durch eine Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Somit
steht dem Arbeitgeber dieser Betrag als Sofort-Zuschuss innerhalb kurzer Zeit bereits zur Verfügung.

Neben dieser Sonderförderung verbleibt darüber hinaus der Restbeitrag (bAV-Beitrag abzgl. Förderung) als Betriebsausgabe abzugsfähig, sodass sich beispielsweise aus 240 EUR bAV-Beitrag p. a. im Schnitt eine Arbeitgeberbelastung von nur noch rund 118 EUR ergibt.

Voraussetzungen für die Geringverdienerförderung

Um den bAV-Förderbetrag zu erhalten, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erstes Dienstverhältnis (ungleich Steuerklasse VI)
  • ArbG-Beitrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Keine Förderung von Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung i. S. von § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG oder
    Zusatzbeiträgen i. S. von § 23 Abs. 1 BetrAVG)
  • ArbG-Beitrag liegt zwischen 240 EUR und 960 EUR p. a.
  • Nur zu Gunsten Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
  • Auszahlung der bAV-Leistungen nur in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans bzw. ggf. unter bestimmten Voraussetzungen als einmaliges Kapital
  • Verwendung eines ungezillmerten Tarifs
  • Arbeitgeber, die zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind

Für die Prüfung der Voraussetzungen des bAV-Förderbetrags sind immer nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich (vgl. § 100 Abs. 4 Satz 1 EStG). Sich nachträglich ergebende, rückwirkende Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich.
Die Regelung betrifft insbesondere Fälle mit schwankendem oder steigendem Arbeitslohn, rückwirkende Erhöhungen des Arbeitslohns sowie Fälle, in denen der Mindestbetrag nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG unvorhergesehen nicht erreicht wird.

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