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Abfindung einer bAV
Abfindungsverbot in der bAV
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt nur die Abfindung von Anwartschaften bei Ausscheiden von Mitarbeitern vor Eintritt
eines Versorgungsfalls. § 3 Abs 1 BetrAVG sieht hier grundsätzlich ein Abfindungsverbot vor, es sei denn, die erreichte Rentenanwartschaft liegt unter den jeweiligen Grenzen.
Diese Abfindungsgrenzen beziehen sich auf die beitragsfreie Rente, nicht auf die Höhe des Rückkaufswertes, der in der Regel als Abfindung gewährt wird.
Eine Abfindung von Leistungen über die aktuellen Höchstgrenzen ist selbst mit Zustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht erlaubt und sollte vom Arbeitgeber unbedingt abgelehnt werden. Denn bei Verstoß gegen das Abfindungsverbot kann der Mitarbeiter die Leistung im Alter nochmals verlangen –ohne dass der Arbeitgeber die bereits gezahlte Abfindung dagegen rechnen kann.
Bagatellgrenze
Nach § 3 Abs. 2 BetrAVG sind von diesem generellen Abfindungsverbot nur solche Leistungen und Anwartschaften ausgenommen, die eine Bagatellgrenze nicht übersteigen. Die Bagatellgrenze beträgt dabei 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Solche Kleinstrenten darf der Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger einseitig abfinden, d. h. er muss die Zustimmung des jeweiligen Versorgungsberechtigten dazu nicht einholen.
In 2021 beträgt die Bagatellgrenze für Renten 32,90 EUR (West) bzw. 31,15 EUR (Ost).
Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnisses
Gesetzlich erlaubt ist hingegen eine Abfindung welche nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des laufenden Arbeitsverhältnisses steht. Das setzt allerdings voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig ist. Bei dieser Entscheidung sollten allerdings die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen genau beachtet werden.