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Altersgrenze in der bAV

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§ 6 BetrAVG stellt sicher, dass der Versorgungsanspruch – unabhängig von einer u. U. abweichenden Regelung in der Versorgungszusage – analog zum gesetzlichen Rentenversicherungsanspruch entsteht.

Arbeitnehmer, die die flexible Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, können auch altersrentenbezogene Leistungen ihrer betrieblichen Altersversorgung beanspruchen, wenn sie die Wartezeit und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt haben.

Die ehemalige Untergrenze von 60 Jahren für betriebliche Altersvorsorgeleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wurde für Versorgungszusage, welche ab dem 01.01.2012 erteilt wurden auf das 62. Lebensjahr angehoben.

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