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Anpassungsprüfpflicht

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Grundsätzlich gilt, das Renten aus einer betrieblicher Altersversorgung regelmäßig angepasst werden müssen.

Jeder Arbeitgeber ist laut §16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre laufende Leistungen (Renten, gleich ob Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten) auf ihre Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.

Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

Wann kann die Anpassungsprüfpflicht entfallen?

Mindestanpassung um 1%

Zusagen unterliegen nicht der Anpassungspflicht, wenn die laufenden Leistungen um mindestens 1% garantiert steigen. Diese Garantie muss bereits bei der Versorgungszusage abgegeben werden.

Direktversicherung und Pensionskasse

Für eine PK oder Direktversicherung auf Rentenbasis (auch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten) entfällt die Verpflichtung zur Anpassung, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch für schon länger bestehende Verträge.

Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML)

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung entfällt ebenfalls die Anpassungsprüfpflicht.

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