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Was ist die Portabilität in der bAV?

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Beschäftigten haben heutzutage meist mehrere Arbeitgeber in ihrem Erwerbsleben. Doch was passiert eigentlich mit einem bAV-Vertrag bei einem AG-Wechsel? Das kommt darauf an.

Portabilität abhängig von Finanzierungsart

Zunächst muss geklärt werden, ob es sich um einen Arbeitgeberfinanzierten oder Arbeitnehmerfinanzierten Vertrag handelt. Bei einem vom Arbeitgeberfinanzierten Vertrag gilt es als nächstes die Unverfallbarkeit zu prüfen. Diese wurden in den letzten Jahren zu Gunsten der Arbeitnehmer immer weiter verkürzt und beträgt heute noch drei Jahre.

Portabilität abhängig vom Durchführungsweg

Im nächsten Schritt gilt es den Durchführungsweg zu betrachten.

In den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds kann grundsätzlich ein Versicherungsnehmerwechsel (VN-Wechsel) erfolgen.

Der Versicherungsnehmerwechsel (VN-Wechsel)

Dabei wird der Vertrag auf den neuen Arbeitgeber übertragen und Sie sparen weiterhin in Ihren Bestandsvertrag aus dem Bruttogehalt Steuer- und SV frei. Voraussetzung für den VN-Wechsel ist die Bereitschaft des neuen Arbeitgebers (er ist dazu nicht verpflichtet, wenn er bereits ein eigenes Versorgungsangebot anbietet).

Warum lehnen manche Arbeitgeber einen VN-Wechsel ab?

Zum einen möchten Unternehmen nicht unnötig hohen Aufwand in der Personalabteilung durch die Kommunikation mit vielen unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften. Zum anderen scheuen Arbeitgeber mögliche Haftungsrisiken bei der Übernahme bestehender Zusagen aus der Vergangenheit. Umso attraktiver aus Sicht des Arbeitnehmers der Vertrag ist, um so höher ist das Risiko für den Arbeitgeber (Subsidärhaftung). Immer mehr Arbeitgeber regeln in einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung die Eckpunkte der bAV, u.a. die Anbieter- und Tarifauswahl.

Stimmt der neue Arbeitgeber einem VN-Wechsel nicht zu, so haben Sie die Möglichkeit der Deckungskapitalübertragung

Was ist die Deckungskapitalübertragung (DKÜ)?

Bei der DKÜ wird das Guthaben aus Ihrem Bestandsvertrag auf einen neuen bAV-Vertrag Ihres neuen Arbeitgebers übertragen. Damit wird Ihr Bestandvertrag gekündigt und Sie verlieren die Konditionen (u.a. Garantiezins, Sterbetafeln). Gleichzeitig darf bei einer DKÜ der neue Anbieter keine Abschlusskosten in Rechnung stellen.

Private Fortführung

Alternativ besteht für Sie immer die Option Ihren Vertrag beitragsfrei zu stellen oder privat zu besparen. Mit dieser Fortführung aus Privatvermögen ändern sich dann auch die steuerliche und ggf. die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistung.

Tipp: Lassen Sie sich bei einem Arbeitgeberwechsel unbedingt beraten durch einen unabhängigen Berater!

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