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Insolvenzsicherung in der bAV

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Die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gesetzlich geschützt. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) in Köln ist Träger der Insolvenzsicherung und tritt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dessen Verpflichtung ein.

Was ist durch den PSV geschützt?

Gesichert sind die Ansprüche der Versorgungsempfängern (Rentner, Hinterbliebene, Versorgungsempfänger aufgrund eines Versorgungsausgleichs) auf laufende oder einmalige Leistungen ebenso wie unverfallbare Anwartschaften von Versorgungsberechtigten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf Versorgungszusagen in folgenden Durchführungswegen beruhen:

  • Direktzusage / Pensionszusage
  • Direktversicherungen (wenn ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder wenn die Ansprüche durch den AG abgetreten, verliehen oder verpfändet sind)
  • Pensionskassen welche nicht dem gesetzlichen Sicherungsfonds angehören
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskassen

Keine Insolvenzsicherung bei reiner Beitragszusage

Für reine Beitragszusagen ist eine Insolvenzsicherung über den PSV nicht vorgesehen.

Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht

Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Versicherer eine Versicherung zugunsten seines Arbeitnehmers mit unwiderruflichem Bezugsrecht, so steht im Fall der Insolvenz dem Arbeitnehmer die Versicherungssumme zu. Diese fällt nicht in die Insolvenz, weil der Arbeitnehmer hier nach § 47 InsO eine Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter hat.

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