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Neuer KV-Freibetrag für bAV-Leistungen

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Ab dem 01.01.2020 gibt es einen Freibetrag für bAV-Renten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser löst die bisherige Freigrenze ab.

Der KV-Freibetrag ist dynamisch (max. 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) und beträgt in 2021 schon 164,50 EUR. D.h. wenn Sie z.B. eine Betriebliche Altersversorgung über 300 EUR mtl. erhalten, so sind davon 164,50 EUR SV frei und nur für den Restbetrag ist der volle KV Satz fällig. Dieser liegt derzeit im Schnitt bei ca. 15,5%.

Der KV Freibetrag steigt von Jahr zu Jahr. In 2020 war er z.B. 159,25 EUR mtl.

Anm.: Der Freibetrag gilt allerdings nicht automatisch für die gesetzl. Pflegeversicherung. Hier ist alles bei alten geblieben mit der Freigrenze. Sobald diese überschritten ist, wird die komplette bAV-Rente beitragspflichtig.

Wie hoch ist der Freibetrag wenn ich mehrere Betriebsrenten habe?

Wenn Sie mehrere Verträge aus der betrieblichen Altersversorgung haben, so werden diese addiert. Den Freibetrag gibt es nicht pro bAV-Vertrag sondern er gilt auf alle Betriebsrenten in Summe.

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